Fischereiverein Altdorf

Nichtamtliche Lesefassung der ab 1. Juli 2010 geltenden   
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen  
Fischereigesetzes
(AVBayFiG)   


in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, berichtigt S. 270),
zuletzt geändert durch Verordnung
vom 3. Juni 2010 (GVBl S. 279, berichtigt S. 309)   
Arbeitsbereich IFI 5, Dr. Hermann Bayrle


 
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Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes  (AVBayFiG)  
 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, berichtigt S. 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2010 (GVBl S. 279, berichtigt S. 309)
Auf Grund von Art. 61 Abs. 3, Art. 64 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 2 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, ber. 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), geändert durch Art. 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, ber. S. 130), Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F),zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich § 1 Nr. 7 Buchst. B, Nr. 9 Buchst. B und Nr. 38 Buchst. B im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und hinsichtlich § 1Nrn. 37, 38 Buchst. a im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil  Fischereischein   § 1   Erteilung des Fischereischeins  § 2   Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen  § 3   Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung  
Zweiter Teil  Fischerprüfung   § 4   Zeit der Prüfung, Anmeldung  § 5   Prüfungsgebühr  § 6   Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte  § 7   Durchführung der Prüfung  § 8   Ergebnis der Prüfung, Zeugnis  
Dritter Teil  Fischereiabgabe   § 9   Höhe der Fischereiabgabe  § 10  Erhebungsverfahren  
Vierter Teil  Fischereiausübung  Abschnitt I  Zeit und Art des Fischfangs, Aalbewirtschaftung, besondere Fangbeschränkungen   § 11  Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß  § 12  Aalbewirtschaftung  § 13  Gemeinschaftsfischen  § 14  Fischen nach Besatzmaßnahme  
Abschnitt II  Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen, Köder   § 15  Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen  § 16  Angelfischerei  § 17  Fischerei mit Netzen und Reusen  § 18  Ständige Fangvorrichtungen  § 19  Elektrofischerei  § 20  Hältern gefangener Fische  § 21  Behandlung toter Fische  
Abschnitt III  Aussetzen und Halten von Fischen   § 22  Besatzmaßnahmen  § 23  Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen  
Abschnitt IV  Sonstige Schutzbestimmungen   § 24  Schutz der Flussperlmuschel  § 25  Fischnährtiere  § 26  Einlassen von Enten  § 27  Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen  
Abschnitt V  Sonderregelungen   § 28  Verordnungen der Bezirke  § 29  Ausnahmen  
Fünfter Teil  Fischereiaufseher  
 
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 § 30  Persönliche und fachliche Eignung  § 31  Eignungstest  
Sechster Teil  Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen   § 32  Ordnungswidrigkeiten  § 33  Erprobungen, Inkrafttreten
Erster Teil
 Fischereischein
§ 1  Erteilung des Fischereischeins
(1) 1 Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
1. Vor- und Zunamen,
2. Geburtstag und -ort,
3. genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt),
4. das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung (Art. 59 BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt.
2 Dem Antrag ist ein Lichtbild aus neuester Zeit beizufügen.
(2) 1 Den Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayFiG) kann erhalten, wer sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. 2 Die Geltungsdauer dieses Fischereischeins beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein).
§ 2  Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
(1) 1 In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins ihre Hauptwohnung (Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz) nicht in Bayern hatten. 2 Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2)
1 Für die Erteilung des Fischereischeins werden der Fischerprüfung (Art. 59 BayFiG) gleichgestellt
1. die nach dem Recht anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen,
2. von der Prüfungsbehörde (§ 4 Abs. 2 Satz 3) als gleichwertig anerkannte Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei,
sofern der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte. ²Gleichgestellt wird auch die von den US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Fischerprüfung.
§ 3  Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
(1) 1 Abweichend von Art. 59 Satz 1 BayFiG können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
1. Personen, die urkundlich nachweisen können, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland a) als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,
 
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b) die Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben oder
c) unter Befreiung von der landesgesetzlichen Pflicht zur Ablegung einer Fischerprüfung einen Fischereischein erhalten haben.
2. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind;
3. volljährige Personen a) mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
aa) von mindestens 80 v. H. oder
bb) von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Schule zur sonderpädagogischen Förderung besucht wurde oder wird,
b) die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die Fischerprüfung (Art. 59 BayFiG) nicht bestehen können.
2 Für den nach Satz 1 Nr. 3 erteilten Fischereischein gilt Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayFiG entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.
Zweiter Teil
 Fischerprüfung
§ 4  Zeit der Prüfung, Anmeldung
(1) 1 Die Prüfung findet landeseinheitlich
1. am ersten Samstag des Monats März (Haupttermin) und
2. am letzten Samstag des Monats Juni (Nachholtermin)
statt. 2 Am Nachholtermin kann nur teilnehmen, wer nach ordnungsgemäßer Anmeldung zum vorhergegangenen Haupttermin an diesem nicht oder ohne Erfolg teilgenommen hat, sofern der Misserfolg nicht auf dem Ausschluss von der Prüfung beruht.
(2) 1 Die Bewerber haben sich nachweislich spätestens anzumelden
1. für den Haupttermin am 1. Dezember des der Prüfung vorhergehenden Jahres,
2. für den Nachholtermin am 2. Mai
(Ausschlussfrist). 2 Die Anmeldung erfolgt unmittelbar oder über den Veranstalter des Vorbereitungslehrgangs (§ 6) bei dem Landesfischereiverband Bayern e. V.. 3 Das Nähere über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung zur Fischerprüfung einschließlich der Zahlung der Prüfungsgebühr (§ 5 Abs. 1) gibt die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt - Prüfungsbehörde) bekannt. 4 Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die Prüfungsgebühr innerhalb der von der Prüfungsbehörde gesetzten Frist bezahlt hat. 5 Bewerber ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern können von der Prüfungsbehörde in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden.
(3) Die Bewerber haben den Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 6) bei Prüfungsbeginn in der von der Prüfungsbehörde bestimmten Form vorzulegen.
(4) 1 Verspätete oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von Personen, die am Prüfungstag
 
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das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zurückgewiesen. 2 Wer den erforderlichen Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.
§ 5  Prüfungsgebühr
(1) 1 Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 8 Abs. 1) wird im Haupttermin und im Nachholtermin jeweils eine Gebühr von 30 € erhoben. 2 Auslagen werden nicht erhoben.
(2) Erstattung der Gebühr kann nur verlangen, wer in Folge einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Prüfungsbehörde oder eine mitwirkende Stelle an der Prüfung nicht teilnehmen konnte.
§ 6  Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte
(1) 1 Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt; die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle in Art. 59 Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern. 2 Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.
(2) 1 Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat der Veranstalter in geeigneter Weise bekannt zu geben sowie unter Angabe des Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte, die einen gültigen Fischereischein besitzen müssen, spätestens am 1. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres der Prüfungsbehörde mitzuteilen. 2 Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) Der Landesfischereiverband Bayern e.V. stellt sicher, dass Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.   
§ 7  Durchführung der Prüfung
(1) Die Fischerprüfung ist im Haupttermin und im Nachholtermin jeweils eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen aus allen in Art. 59 Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind.
(2) 1 Der Prüfungsbogen wird für jeden Prüfungstermin landeseinheitlich durch die Prüfungsbehörde erstellt; dabei werden die Fragen gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. 2 An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde eine vom Landesfischereiverband Bayern e.V. entsandte sachkundige Person, die nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten ist. 3 Die Prüfungsbehörde übersendet den mit der örtlichen Durchführung der Prüfung betrauten Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die erforderliche Anzahl von Prüfungsbogen in versiegelten Umschlägen. 4 Die Umschläge dürfen erst bei Prüfungsbeginn in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden. 5 An der örtlichen Durchführung der Prüfung einschließlich der Prüfungsaufsicht soll das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter seiner Leitung geeignete, vom Landesfischereiverband Bayern e.V. entsandte Kräfte beteiligen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind und für ihre Mitwirkung Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften sowie eine Aufwandsentschädigung von 30 € je Prüfungstermin erhalten.
(3) 1 Die Bewerber dürfen während der Prüfung keinen Kontakt miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen, Mobilfunkgeräte und dergleichen) besitzen oder benutzen. 2 Bei einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. 3 Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf die Verstoßfolgen hinzuweisen.
 
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§ 8  Ergebnis der Prüfung, Zeugnis
(1) Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn er von der Prüfung ausgeschlossen wurde.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält er von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
Dritter Teil
 Fischereiabgabe
§ 9  Höhe der Fischereiabgabe
(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 40 €.
(2) 1 Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:
70-Lebensalter der antragstellenden Person 5
x 40 - 20 v. H. = Fischereiabgabe in Euro.
2 Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 10 Satz 2). 3 Für die Berechnung wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. 4 Der gesetzliche Höchstbetrag von 300 € darf nicht überschritten werden.
(3) Für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2) beträgt die Fischereiabgabe 15 €.
(4) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Abs. 1 bis 3 zu zahlenden Beträge für
1. den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre,
2. Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
§ 10  Erhebungsverfahren
1 Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. 2 Wer als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den Fischfang ausüben will, muss die Fischereiabgabe unaufgefordert als Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.
Vierter Teil
 Fischereiausübung
Abschnitt I
 Zeit und Art des Fischfangs, Aalbewirtschaftung, besondere Fangbeschränkungen
§ 11  Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
(1) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten
 
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festgesetzt sind.
(2) 1 Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. 2 Bei der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der Flosse oder des Schwanzfächers gemessen.
(3) 1 Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und Maß folgende Regelungen:
 Art  Schonzeit Schonmaß (cm) 1.1 Flussneunauge, Lampetra fluviatilis ganzjährig - 1.2 Bachneunauge, Lampetra planeri ganzjährig - 1.3 Donau-Neunaugen, Eudontomyzon spp. ganzjährig - 1.4 Meerneunauge, Petromyzon marinus ganzjährig - 2.1 Stör, Acipenser sturio ganzjährig - 2.2 Sterlet, Acipenser ruthenus ganzjährig - 3. Maifisch, Alosa alosa ganzjährig - 4.1 Atlantischer Lachs, Salmo salar ganzjährig - 4.2 Bachforelle, Salmo trutta forma fario 1. Oktober bis 28. Februar 26 4.3 Seeforelle, Salmo trutta forma lacustris 1. Oktober bis 28. Februar 60 4.4 Meerforelle, Salmo trutta forma trutta ganzjährig - 4.5 Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss 15. Dezember bis 15. April 26 4.6 Bachsaibling, Salvelinus fontinalis 1. Oktober bis 28. Februar 20 4.7 Seesaiblinge, Salvelinus spp. 1. Oktober bis 31. Dezember 30 4.8 Huchen, Hucho hucho 15. Februar bis 31. Mai 70 5.1 Renken/Felchen, Coregonus spp. 15. Oktober bis 31. Dezember 30 5.2 Kilch, Coregonus bavaricus ganzjährig - 5.3 Nordseeschnäpel, Coregonus oxyrinchus ganzjährig -  Art  Schonzeit Schonmaß (cm) 6. Äsche, Thymallus thymallus 1. Januar bis 30. April 35 7.1 Rotauge, Rutilus rutilus - - 7.2 Frauennerfling, Rutilus pigus virgo 1. März bis 30. Juni 30 7.3 Perlfisch, Rutilus meidingeri ganzjährig - 7.4 Moderlieschen, Leucaspius delineatus - - 7.5 Hasel, Leuciscus leuciscus - - 7.6 Aitel, Squalius cephalus - - 7.7 Strömer, Telestes souffia ganzjährig - 7.8 Nerfling, Leuciscus idus - 30 7.9 Elritze, Phoxinus phoxinus - - 7.10 Rotfeder, Scardinius erythrophthalmus - - 7.11 Schied, Aspius aspius 1. April bis 31. Mai 40 7.12 Schleie, Tinca tinca - 26 7.13 Nase, Chondrostoma nasus 1. März bis 30. April 30 7.14 Gründling, Gobio gobio - - 7.15 Weißflossiger Gründling, Romano gobio albipinnatus ganzjährig - 7.16 Kessler-Gründling, Romano gobio kesslerii ganzjährig - 7.17 Steingreßling, Romano gobio uranoscopus ganzjährig - 7.18 Barbe, Barbus barbus 1. Mai bis 15. Juni 40 7.19 Mairenke, Alburnus mento - - 7.20 Laube, Alburnus alburnus - - 7.21 Schneider, Alburnoides bipunctatus ganzjährig - 7.22 Güster, Blicca bjoerkna - - 7.23 Brachse, Abramis brama - - 7.24 Zobel, Ballerus sapa - - 7.25 Zope, Ballerus ballerus ganzjährig - 7.26 Zährte und Seerüßling, Vimba vimba - - 7.27 Sichling, Pelecus cultratus ganzjährig - 7.28 Bitterling, Rhodeus amarus ganzjährig - 7.29 Karausche, Carassius carassius - - 7.30 Giebel, Carassius gibelio - - 7.31 Karpfen, Cyprinus carpio - 35 8.1 Schmerle, Barbatula barbatula - - 8.2 Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis ganzjährig - 8.3 Steinbeißer, Cobitis taenia ganzjährig -
 
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9. Wels, Silurus glanis - - 10. Aal, Anguilla anguilla - 1)  50 11. Hecht, Esox lucius 15. Februar bis 15. April 50 12.1 Flussbarsch, Perca fluviatilis - - 12.2 Zander, Sander lucioperca 15. März bis 30. April 50 12.3 Kaulbarsch, Gymnocephalus cernua - - 12.4 Donaukaulbarsch, Gymnocephalus baloni ganzjährig - 12.5 Schrätzer, Gymnocephalus schraetser ganzjährig - 12.6 Streber, Zingel streber ganzjährig - 12.7 Zingel, Zingel zingel ganzjährig - 13. Mühlkoppe, Cottus gobio - - 14.1 3stachl. Stichling, Gasterosteus aculeatus - - 14.2 9stachl. Stichling, Pungitius pungitius ganzjährig - 15. Rutte, Lota lota - 30 16.1 Edelkrebs, Astacus astacus, männlich - 12                                 weiblich 1. Oktober bis 31. Juli 12 16.2 Steinkrebs, Austropotamobius torrentium, männlich - 10                                              weiblich 1. Oktober bis 31. Juli 10 17. Flussperlmuschel, Margaritifera margaritifera ganzjährig - 18.1 Große Teichmuschel, Anodonta cygnea ganzjährig - 18.2 Gemeine Teichmuschel, Anodonta anatina ganzjährig - 18.3 Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanodonta complanata ganzjährig -   
Fußnote 1) § 12 Abs. 2: Im Aaleinzugsgebiet gilt eine Schonzeit vom 1. November bis 28. Februar.  
 Art  Schonzeit Schonmaß (cm) 18.4 Malermuschel, Unio pictorum ganzjährig - 18.5 Große Flussmuschel, Unio tumidus ganzjährig - 18.6 Kleine Flussmuschel, Unio crassus ganzjährig - 2 Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und der §§ 22 und 23 bleiben unberührt.
(4) 1 Soweit es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, erforderlich ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Abs. 5 durch Verordnung für die in Abs. 3 Satz 1 genannten Fische
1. ohne Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß solche Beschränkungen festsetzen,
2. festgesetzte Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß abändern oder aufheben; eine durch das Recht der Europäischen Union vorgegebene ganzjährige Schonung kann nur unter Beachtung dieses Rechts verkürzt oder aufgehoben werden.
2 Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Satzes 1, auch aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken, befristete Anordnungen erlassen.
(5) 1 In Grenzgewässern gelten die Schonzeiten und Schonmaße nach Abs. 3, soweit nicht das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. 2 Die abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekannt gemacht werden.
(6) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.
(7) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während der Schonzeiten für Zwecke der Laichgewinnung und des Schutzes von Fischarten und Fischbeständen gestatten.
(8) 1 Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne
 
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Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden. 2 Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.
(9) 1 Abs. 1 bis 8 gelten nicht für
1. die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG,
2. Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 22 Abs. 2 bezieht.
2 Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für den Fischfang im Fall einer vorübergehenden, für den Fischbestand bedrohlichen Verschlechterung der Gewässerverhältnisse.
 
§ 12  Aalbewirtschaftung
(1) 1 Diese Vorschrift dient der nachhaltigen Bewirtschaftung des Aals durch Aalfischereibetriebe (Abs. 3 Satz 1) nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl L 248 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung und des genehmigten Aalbewirtschaftungsplans; sie findet Anwendung in den in Bayern gelegenen Gewässern des Aaleinzugsgebiets Rhein mit Ausnahme der geschlossenen Gewässer im Sinn des Art. 2 BayFiG. 2 Abweichend von Satz 1 werden auch die Verantwortlichen (Abs. 3 Satz 1) für Aalfischereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu Mitteilungen und Aufzeichnungen über den Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen zu betrieblichen Zwecken verpflichtet, sofern die Angaben und Aufzeichnungen für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl L 1997, 61 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung benötigt werden.
(2) 1 Für den Fang von Aalen in Gewässern, die den Vorschriften des Abs. 1 Satz 1 unterliegen, gilt abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 eine Schonzeit vom 1. November bis 28. Februar. 2 § 11 Abs. 6 und 9 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) 1 Wer die erwerbsmäßige Aalfischerei selbständig ausübt, ist Verantwortlicher für einen Aalfischereibetrieb. 2 Der Verantwortliche hat den im Aaleinzugsgebiet befindlichen Aalfischereibetrieb der Landesanstalt für Landwirtschaft (Aalbewirtschaftungsstelle) mitzuteilen und dabei folgende Angaben zu machen:
1. Namen und Anschriften des Verantwortlichen und mitarbeitender Fischer,
2. bewirtschaftetes Gewässer, Lage und Ausdehnung der Fischereiberechtigung,
3. verwendete Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen;
Änderungen von Daten im Sinn der Nrn. 1 bis 3 sind unverzüglich der Aalbewirtschaftungsstelle mitzuteilen. 3 Zur Tätigkeit des in Satz 2 genannten Aalfischereibetriebs hat der Verantwortliche der Aalbewirtschaftungsstelle jeweils spätestens am 15. Februar für das abgelaufene Jahr
1. den Einsatz der Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen nach Art, Zahl und Einsatzdauer sowie
2. die Aalfänge und das Einbringen von Aalbesatz
mitzuteilen. 4 Den Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen hat der Verantwortliche am betreffenden Tag in dauerhafter Form aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 5 Das Nähere über Form und Inhalt der Mitteilungen und Aufzeichnungen gibt die Aalbewirtschaftungsstelle bekannt. 6 Mit Zustimmung der Aalbewirtschaftungsstelle können die Mitteilungen für Verantwortliche und deren Aalfischereibetriebe, die einem fischereilichen Zusammenschluss angehören, durch diesen erfolgen; der Aalbewirtschaftungsstelle ist eine für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mitteilungen verantwortliche Person zu benennen. 7 Die Mitteilungen
 
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nach Satz 2 Nr. 1 und die Aufzeichnungen nach Satz 4 sind auch für Aalfischereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu machen, soweit diese Betriebe Aal vermarkten. 8 Die Aalbewirtschaftungsstelle leitet die Mitteilungen nach den Sätzen 2, 3, 6 und 7 an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden weiter.
(4) Die Mitteilungen nach Abs. 3 Sätze 2, 6 und 7 sind erstmals zu machen
1. für einen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Aalfischereibetrieb unverzüglich nach diesem Zeitpunkt,
2. für einen neu zu errichtenden Aalfischereibetrieb vor Aufnahme des Betriebs; später beschaffte Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen (Abs. 3 Satz 2 Nr. 3) sind unverzüglich mitzuteilen.
(5) Werden die Verpflichtungen nach den Abs. 3 und 4 nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die Kreisverwaltungsbehörde nach erfolgloser Aufforderung zur Pflichterfüllung die erforderlichen Anordnungen treffen.
(6) 1 Durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums
1. kann festgestellt werden, welche Regelungen des nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 genehmigten Aalbewirtschaftungsplans für die Verantwortlichen im Aaleinzugsgebiet als vollziehbare Anordnungen verbindlich sind,
2. werden die zur Umsetzung des genehmigten Aalbewirtschaftungsplans, der Fangeinschränkungen nach Art. 5 Abs. 4 oder der Maßnahmen im Sinn des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 erforderlichen Regelungen getroffen; dabei kann das Staatsministerium insbesondere
a) geltende Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß abändern oder aufheben sowie zusätzliche Fangbeschränkungen festlegen,
b) die Zulässigkeit, Beschaffenheit und Verwendung der Fanggeräte und Fangvorrichtungen sowie deren Anzahl je Aalfischereibetrieb und die Zulässigkeit von Fangarten regeln, auch in Abweichung von Vorschriften dieser Verordnung oder nachrangigen Bestimmungen,
c) die Verpflichtung zu Besatzmaßnahmen auferlegen sowie deren Durchführung und Dokumentation regeln.
2 Die Allgemeinverfügung kann auch den Aalfang durch die Angelfischerei regeln. 3 Sie kann öffentlich bekannt gegeben werden. 4 Zur Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 5 entsprechend.
(7) Für die Aalbewirtschaftung gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit das Recht der Europäischen Union, Abs. 1 bis 6 oder auf ihrer Grundlage erlassene Regelungen nichts Abweichendes bestimmen.
§ 13  Gemeinschaftsfischen
(1) Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2  BayFiG) im Fanggewässer zulässig.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, dass neu eingesetzte Fische gefangen werden.  
§ 14  Fischen nach Besatzmaßnahme
1 Innerhalb von zwei Wochen, in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß (§
 
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11) erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart verboten. 2 Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG.
Abschnitt II
 Fangarten, Fanggeräte undFangvorrichtungen, Köder
§ 15  Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
(1) Verboten ist
1. das Fischen unter Verwendung von Sprengstoffen, Giften, Betäubungsmitteln, Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln, Harpunen, Speeren, Pfeilen und groben Werkzeugen,
2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschocker und Aalhamen,
3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 19 bleibt unberührt,
5. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie in den durch die Kreisverwaltungsbehörde zu bestimmenden oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken,
6. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (§ 16 Abs. 1); neben der Hegene darf nur eine andersartige Handangel verwendet werden.
(2) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln, beschränken oder verbieten.
(3) 1 Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Abs. 2 befristete Anordnungen erlassen. 2 Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5 befreien.
§ 16  Angelfischerei
(1) 1 Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbissstellen) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. 2 Abweichend von Satz 1 darf die Hegene bis zu fünf Anbissstellen haben; die Hegene ist eine Handangel, bei der von einem beschwerten Vorfach kurze Seitenarme (Springer) mit jeweils einer Anbissstelle abzweigen.  
(2) 1 Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden. 2 Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt.
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
§ 17  Fischerei mit Netzen und Reusen
(1) 1 Durch das Auslegen von Netzen oder Reusen darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. 2 Die Ausübung beschränkter Fischereirechte (Art. 9 BayFiG) bleibt vorbehalten.
 
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(2) 1 Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. 2 Die Maschenweite der Reusen muss mindestens 10 mm betragen.
(3) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG.
§ 18  Ständige Fangvorrichtungen
(1) 1 Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Stabweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. 2 Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluss-(Licht-)Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, dass Fänge nicht möglich sind.
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG.
§ 19  Elektrofischerei
(1) 1 Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. 2 Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden
1. zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur Gewässerbewirtschaftung,
4. zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,
soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2  BayFiG) nicht zu erwarten ist. 3 Die Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter) befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt.
(2) 1 Von dem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch machen, wenn
1. der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich Verantwortliche (Elektrofischer) einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
2. eine anerkannte Einrichtung für das Elektrofischereigerät einen Zulassungsschein erteilt hat und
3.  eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen besteht;
das Nähere über die Zulassung der Elektrofischereigeräte und die Haftpflichtversicherung regelt das Staatsministerium. 2 Den Bedienungsschein erteilt die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) nach Teilnahme an einem Lehrgang und Bestehen einer Prüfung, deren Anforderungen und Durchführung das Staatsministerium und deren Termine die Landesanstalt bekannt gibt. 3 Die Landesanstalt kann den Bedienungsschein auch erteilen, wenn der Antragsteller den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise nachweist. 4 Die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Rechtsvorschriften erteilten Bedienungsscheine sind gleichgestellt. 5 Der Zulassungsschein ist alle drei Jahre zu erneuern.
 
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(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 bedarf weder eines Berechtigungs- noch eines Bedienungsscheins, wer als Teilnehmer an einem Lehrgang oder einer Prüfung für Elektrofischer auf Weisung oder unter Aufsicht eines Befugten ein Elektrofischereigerät persönlich bedient.
(4) 1 Der Elektrofischer hat die Fangelektrode selbst zu führen. 2 Er hat mindestens einen im Sinn der Bestimmungen des VDE unterwiesenen Helfer hinzuzuziehen. 3 Bei Ausübung der Elektrofischerei sind neben dem nach Art. 57 BayFiG erforderlichen Fischereischein der Berechtigungsschein, der Bedienungsschein und der Zulassungsschein mitzuführen und Polizeibeamten sowie Fischereiaufsehern auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. 4 Über die Ergebnisse der Elektrofischerei hat der Inhaber des Berechtigungsscheins Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(5) Die Kreisverwaltungsbehörde kann unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften auf Antrag die Errichtung und den Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen zum Scheuchen, Fernhalten oder Abweisen von Fischen genehmigen.
§ 20  Hältern gefangener Fische
(1) 1 Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. 2 Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. 3 In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern in Setzkeschern nur erlaubt, wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.   
§ 21  Behandlung toter Fische
(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) 1 Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. 2 Das gilt nicht für das Einbringen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis
1. als Köderfische,
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG sowie auf Fischgehege.
3 Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
Abschnitt III
 Aussetzen und Halten von Fischen
§ 22  Besatzmaßnahmen
(1) 1 Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Leitbild der Nachhaltigkeit (Art. 1 Abs. 3 BayFiG) und das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestands, nicht beeinträchtigt werden. 2 Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz sollen Jungfische verwendet werden. 3 Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
 
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(2) Auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer dürfen nicht ausgesetzt werden:
1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
2. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen.
(3) 1 Der Fischereiausübungsberechtigte (§ 19 Abs. 1 Satz 3) hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen, aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. 2 Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) 1 Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die
1. nicht zu den in § 11 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten gehören,
2. künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische.
2 Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten ist in Gewässern jeder Art verboten. 3 Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist.
(5) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Schutzgebieten sowie zur Durchführung von Artenhilfsprogrammen für Fische können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Landesanstalt durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten beschränken oder verbieten.
(6) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer nach den anerkannten Regeln des Teichbaus bestmöglich ausschließt, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
1. Abs. 1 Satz 2,
2. Abs. 3, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, und
3. Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3.
§ 23  Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen
(1) Wird ein Antrag für das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl L 168 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht innerhalb der Frist nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 schriftlich verbeschieden, gilt der Antrag als genehmigt.
(2) Soweit das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 einer Genehmigung bedarf, dürfen Tiere der betreffenden Art nur mit Genehmigung eingeführt oder umgesiedelt werden.
(3) Für das Verbringen von Tieren fremder Arten in Anlagen der Aquakultur gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit das Recht der Europäischen Union oder die Abs. 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmen.
Abschnitt IV
 
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 Sonstige Schutzbestimmungen
§ 24  Schutz der Flussperlmuschel
In Gewässern mit einem Bestand an Flussperlmuscheln gehören die Erfüllung der Lebensansprüche dieser streng geschützten Art sowie die Erhaltung und Pflege eines für die Sicherung des Muschelvorkommens erforderlichen Fischbestands zu den vorrangigen Zielen der Hege (Art. 1 Abs. 2 BayFiG) und der nachhaltigen Fischereiausübung (Art. 1 Abs. 3 BayFiG).
§ 25  Fischnährtiere
(1) 1 Der Fischereiausübungsberechtigte (§ 19 Abs. 1 Satz 3) darf dem Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG) nicht zu befürchten ist. 2 Unter denselben Voraussetzungen ist das Einbringen von einheimischen Fischnährtieren in geeignete Gewässer zulässig.
(2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG) kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken oder verbieten.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG.
(4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.
§ 26  Einlassen von Enten
(1) 1 Während der Schonzeiten der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischwasser nicht eingelassen werden. 2 Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des Einlassverbotes nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate verlängern.
(2) 1 Abs. 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG. 2 Das Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf jedoch der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3).
§ 27  Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen
(1) 1 Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 11) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 2 Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
(2) 1 Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 2 Zehnfußkrebse der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten dürfen lebend nur unter Beifügung des schriftlichen Hinweises ,,Das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist verboten!“ in den Verkehr gebracht werden.
(3) 1 Wer als Fischereiausübungsberechtigter (§ 19 Abs. 1 Satz 3) Fische, deren Aussetzen nach § 22 Abs. 4 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Entsprechende oder weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften gelten vorrangig.     
 
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Abschnitt V
 Sonderregelungen
§ 28  Verordnungen der Bezirke
1 Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. 2 Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem anderen Grund vorher außer Kraft tritt.
§ 29  Ausnahmen
(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Umwelt zur Durchführung von Untersuchungen in den Bereichen Gewässerökologie sowie Arten- und Lebensraumschutz und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind für ihre Beschäftigten und Beauftragten im Rahmen der jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
1. Fangbeschränkungen nach § 11; § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch entsprechend anzuwenden,
2. Verboten und Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, Abs. 2 und 3 Nr. 1,
3. Vorschriften der §§ 14, 17, 18, 22, 25 und 27 Abs. 1 Satz 1; die Befreiung von § 22 gilt nicht für das nach dem Gentechnikgesetz genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische.
(2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten und Beauftragten der in Abs. 1 genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 4 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einvernehmen mit der Landesanstalt für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben entsprechend den Abs. 1 und 2 Befreiung erteilen.
Fünfter Teil
 Fischereiaufseher
§ 30  Persönliche und fachliche Eignung
(1) 1 Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestätigt werden, die volljährig und zuverlässig sind. 2 Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.
(2) 1 Die Bestätigung ist ferner davon abhängig, dass der Bewerber einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 72 Abs. 1 bis 6 BayFiG genannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. 2 Die in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen erfolgreichen Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.
(3) 1 Die Bestätigung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Auflage, nachweislich an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2 Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, dass Fortbildungsveranstaltungen bedarfsgerecht angeboten werden.  
§ 31  Eignungstest
 
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(1) Der Eignungstest nach § 30 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) 1 Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. einen oder mehrere Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei weitere sachkundige Personen angehören. 2 Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. 3 Der Ausschuss stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. 4 Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
(3) 1 Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2 Auslagen werden nicht erhoben. 3 Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. 4 Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung.
(4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den Bestimmungen der Bildungsaufwandsregelung des Staatsministeriums für mitwirkende Fachkräfte in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Sechster Teil
 Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32  Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 5, 6 oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 11 Abs. 8 a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung wieder aussetzt,
e) gefangene Fische anderer als der in § 11 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten wieder aussetzt,
2. entgegen § 12 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 6, Aale während der festgesetzten Schonzeit fängt oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Aale nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 4, zuwiderhandelt,
4. einer durch vollziehbare Anordnung nach
a) § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 als verbindlich festgestellten Regelung des nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 genehmigten Aalbewirtschaftungsplans,
b) § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 getroffenen Regelung über Fangbeschränkungen, Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangarten oder über Besatzmaßnahmen
zuwiderhandelt,
5. entgegen a) § 13 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse veranstaltet oder an ihm teilnimmt,
b) § 13 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme ein Gemeinschaftsfischen veranstaltet,
6. entgegen § 14 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt,
7. den Vorschriften
 
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a) des § 15 Abs. 1 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen oder des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung über die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen,
b) des § 16 über die Beschaffenheit und die Verwendung der Angelfischereigeräte (Handangel, Hegene und Legangel),
c) des § 17 Abs. 1 oder 2 oder des § 18 Abs. 1 oder 2 über die Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen Fangvorrichtungen
zuwiderhandelt,
8. entgegen a) § 19 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,
b) § 19 Abs. 4 Satz 1 oder 2 die Fangelektrode nicht selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer hinzuzieht,
c) § 19 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt,
9. den Vorschriften des § 20 über das Hältern, die Beschaffenheit des verwendeten Setzkäschers und das erneute Aussetzen gefangener Fische zuwiderhandelt,
10. entgegen a) § 21 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt,
b) § 21 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer einbringt,
11. entgegen a) § 22 Abs. 2 Nr. 1 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
b) § 22 Abs. 2 Nr. 2 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,
c) § 22 Abs. 4 Satz 1 Fische aussetzt, die nicht zu den in § 11 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten gehören, die künstlich genetisch verändert worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,
d) § 22 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, Zehnfußkrebse der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt,
e) § 22 Abs. 5 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,
12. entgegen § 23 Abs. 2 Tiere einer nicht heimischen Art einführt oder Tiere einer gebietsfremden Art umsiedelt,
13. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Abs. 2 Fischnährtiere einem Gewässer entnimmt oder in ein Gewässer einbringt,
14. entgegen § 26 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten in ein Gewässer einlässt,
15. entgegen a) § 27 Abs. 1 Satz 1 Fische erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt,
b) § 27 Abs. 2 Satz 1 Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, in den Verkehr bringt,
c) § 27 Abs. 2 Satz 2 Zehnfußkrebse ohne Beifügung des vorgeschriebenen schriftlichen Hinweises lebend in den Verkehr bringt.  
§ 33 Erprobungen, Inkrafttreten
(1) 1 Zur Erprobung neuer Verfahren mit dem Ziel einer Online-Anwendung kann das Staatsministerium nach Anhörung des Landesfischereiverbands Bayern e.V. von den einschlägigen Verfahrensvorschriften dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen oder zulassen.
 
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2 Regelungen im Sinn des Satzes 1 sind zu befristen und amtlich bekannt zu machen.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
 2)  
  Fußnote   
2)  Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 4. November 1987 (GVBl S. 404). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.

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