Fischereiverein Altdorf

 

Wer braucht die Fischerprüfung?

 

Die staatliche Fischerprüfung...

... muss in Bayern jeder volljährige Angler absolviert haben, der einen Angelschein erwerben möchte.

 

Doch was ist mit den Kindern und Jugendlichen?

Hier gibt es die Altersgrenzen 10 und 14 Jahre:

 

Unter 10 Jahren

Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in sehr begrenztem Umfang als Helfer eines volljährigen Anglers (Fischereischeininhabers) beteiligt werden.

Für ein Kind unter 10 Jahren ist ein Erlaubnisschein und Jugendfischereischein (Angelschein) nicht erforderlich. Jedoch muss der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, über Fischereischein und Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen.

Der Gewässerbesitzer oder -pächter kann vorschreiben, dass Kinder unter 10 Jahren nicht am Angeln beteiligt werden dürfen.

 

Das Kind unter 10 Jahren darf die Angel auswerfen, unter Aufsicht den Drill durchführen, aber keinesfalls einen Fisch töten. Der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, sollte ein Elternteil oder eine Person sein, die im vollen Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit sofort eingreifen können und darf sich keinesfalls von der Angel entfernen.

 

Ab dem 10. Lebensjahr

Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr darf ein Kind unter ständiger Aufsicht eines erwachsenen Anglers angeln.

Der Jugendliche muss einen Jugendfischereischein besitzen und einen Erlaubnisschein für Inhaber eines Jugendfischereischeins für das Gewässer gelöst haben. Der aufsichtführende Angler muss einen gültigen Fischereischein haben.

Der Jugendliche darf mit bis zu zwei Handangeln angeln, soweit der jeweilige Gewässerbesitzer nicht andere Vorschriften erlassen hat.

 

Ab dem 12. Lebensjahr kann ein Jugendlicher die staatliche Fischerprüfung machen. Den Fischereischein für Erwachsene erhält er jedoch erst an seinem 14. Geburtstag.

 

Ab 14 Jahren mit oder ohne Fischerprüfung

Ein Jugendlicher, der das 14. Lebensjahr vollendet und die staatliche Fischerprüfung bestanden hat, verfügt über

zwei Wahlmöglichkeiten:

 

a) Er fischt weiter in Begleitung eines erwachsenen Anglers mit dem Jugendfischereischein und dem Erlaubnisschein für Inhaber eines Jugendfischereischeins.

 

b) Er löst den Fischereischein für Erwachsene und einen Erlaubnisschein für Erwachsene. In diesem Fall kann er alleine ohne Aufsicht angeln.

 

Im Falle b) kann der Pächter oder Eigentümer eines Fischereigewässers jedoch weitere Beschränkungen erlassen, falls er dies für notwendig hält. So kann er beispielsweise nur eine Handangel erlauben.

 

Ab 18 Jahre

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kann eine Person nur noch fischen, wenn sie die Fischerprüfung bestanden und einen Fischereischein für Erwachsene gelöst hat.

Besteht eine Person im Alter von 17 Jahren die Fischerprüfung nicht, so darf sie ab ihrem 18. Geburtstag nicht mehr fischen bis die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde.

Ausnahmen hiervon gibt es nicht.

 

Alle Angaben ohne Gewähr

Euer Fv-A Team

 

 

 

 

 

Quelle: www.fischerprüfung-bayern.de

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